VEREINSSTATUTEN

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
 
(1) Der Verein führt den Namen „ Turnverein Seekirchen“.
 
(2) Er hat seinen Sitz in 5201 Seekirchen am Wallersee und erstreckt seine Tätigkeit im Rahmen von Wettkämpfen, Veranstaltungen und Trainings auf das Bundesgebiet.
 
(3) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt. 
 
(4) Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich in allen geschlechtlichen Formen.
 
 
§ 2: Zweck
 
(1) Der Zweck des Verein ist nicht auf Gewinn gerichtet.
 
Der Verein verfolgt nach seinen Statuten ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne der geltenden abgabenrechtlichen Bestimmungen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung– BAO). Allfällige nicht im Sinne der §§ 34ff BAO begünstigten Nebenzwecke sind den begünstigten Zwecken völlig untergeordnet und werden höchstens im Ausmaß von 10% der Gesamtressourcen verfolgt.
 
(2) Der Verein ist parteipolitisch unabhängig.
 
(3) Zweck des Vereins ist die Förderung der Gesundheit und der körperlichen Bewegung seiner Mitglieder, insbesondere durch Turnen, Sport und bewegungsorientierte Freizeitaktivitäten.
 
 
§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks
 
(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten Tätigkeiten und finanziellen (= materiellen) Mittel erreicht werden.
 
(2) Für die Verwirklichung des Vereinszweckes vorgesehene Tätigkeiten sind:
 
 
a) Durchführung von Turn  und Sportangeboten unter Nutzung geeigneter Sportstätten, insbesondere von Turnhallen öffentlicher Einrichtungen,
 
b) Anschaffung, Nutzung, Wartung und Erneuerung von Turn  und Sportgeräten. 
 
c) Organisation und Durchführung von Trainings, Übungseinheiten und sportbezogenen Veranstaltungen.
 
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinen, Schulen und Organisationen.
 
e) Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit dem Vereinszweck, insbesondere durch elektronische Medien, Webseiten, Informationsmaterialien und Druckwerke. 
 
f) Teilnahme an sowie gegebenenfalls Abhaltung von Turnieren, Wettbewerben, Meisterschaften und sonstigen sportlichen Veranstaltungen im Rahmen des Vereinszwecks.
 
g) die Organisation von Versammlungen und gesellschaftlichen Zusammenkünften, wie insbesondere von Sportfesten und sonstigen Veranstaltungen zur Förderung des Teamgeists und der sozialen Integration.
 
 
(3) Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
 
a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge sowie Teilnahme- und Kursgebühren
 
b) Subventionen und Förderungen
 
c) Spenden, Sammlungen, Schenkungen Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen
 
d) Vermögensverwaltung (z.B. Zinsen)
 
e) Erträge aus Vereinsveranstaltungen 
 
f) Sponsorgelder
 
g) Werbeeinnahmen.
 
 
(4) Auch an Vereinsmitglieder, darin eingeschlossen Vereinsfunktionäre, kann Entgelt bezahlt werden, sofern dies auf Tätigkeiten bezogen ist, die über die Vereinstätigkeiten im engsten Sinn hinausgehen; derartiges Entgelt hat einem Drittvergleich standzuhalten.
 
(5) Alle Organe des Vereins haben das Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.
 
(6) Es darf keine Person durch den Vereinszweck fremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe oder nicht fremdübliche Vergütungen begünstigt werden.
 
 
§ 4: Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.
 
(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines für sie festgesetzten Mitgliedsbeitrags fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.
 
 
§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft
 
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
 
(2) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.
 
 
§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft
 
(1) Die Mitgliedschaft ist mit der Verpflichtung zur Zahlung des jährlichen Mitgliedsbeitrages verbunden und besteht unabhängig vom Zahlungszeitpunkt bis zu ihrer Beendigung. Sie erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss sowie bei natürlichen Personen durch Tod.
 
(2) Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Bei unterjährigem Austritt oder Ausschluss erfolgt keine Rückerstattung bereits entrichteter Beiträge. 
 
 
(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
 
(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Dem betroffenen Mitglied ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 
§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.
 
(2) Kinder und Jugendliche gelten als Mitglieder ohne Stimm- und Wahlrecht. Die Mitgliedschaft kommt durch Anmeldung durch die Eltern oder gesetzlichen Vertreter sowie nach Entrichtung der vorgesehenen Beiträge zustande.
 
(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.
 
(4) Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen.
 
(5) Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 
(6) Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.
 
(7) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane, einschließlich der beschlossenen Beitrags- und Gebührenordnungen, einzuhalten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der festgesetzten Beträge verpflichtet.
 
 
§ 8: Vereinsorgane
 
Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).
 
§ 9: Generalversammlung
 
(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 2 Jahre statt. Der Rechnungsabschluss wird jährlich erstellt. In Jahren ohne ordentliche Generalversammlung erfolgt die Information der Mitglieder über elektronische Mittel. 
 
 
Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf
 
a. Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,
 
b. schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,
 
c. Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),
 
d. Beschluss der Rechnungsprüfer bzw. eines Rechnungsprüfers (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),
 
e. Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten) binnen vier Wochen statt.
 
 
(2) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich per E-Mail oder auf anderem elektronischen Weg (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Kontaktmöglichkeit) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. d) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).
 
(3) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich per E-Mail einzureichen.
 
(4) Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer- ordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
 
(5) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
 
(6) Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
 
(7) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
 
(8) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
 
(9) Mitgliederversammlungen können auch ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer (zum Beispiel via Online-Videokonferenz) abgehalten werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen für die Abhaltung von Mitgliederversammlungen unter physischer Anwesenheit der Teilnehmer sinngemäß, wobei eine technische Lösung zu wählen ist, die sicherstellt, dass alle teilnahmeberechtigten Mitglieder an der virtuellen Versammlung teilnehmen können. Die Entscheidung, ob eine virtuelle Versammlung durchgeführt werden soll und welche Verbindungstechnologie dabei zum Einsatz kommt, wird vom Vorstand getroffen.
 
 
§ 10: Aufgaben der Generalversammlung
 
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
 
a) Beschlussfassung über den Voranschlag;
 
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
 
c) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
 
d) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
 
e) Entlastung des Vorstands;
 
f) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder;
 
g) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
 
h) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
 
i) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
 
 
§ 11: Der Vorstand
 
(1) Der Vorstand besteht aus sechs Mitgliedern, und zwar aus Obmann und Stellvertreter, Schriftführer und Stellvertreter sowie Finanzreferent/Kassier und Stellvertreter.
 
(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalver- sammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
 
(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 2 Jahre; Wiederwahl ist möglich. 
 
(4) Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.
 
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
 
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.
 
(7) Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
 
 
(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
 
(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
 
(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.
 
 
§ 12: Aufgaben des Vorstands
 
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und trägt als solches die Verantwortung für die Vereinsführung. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
 
(1) Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis;
 
(2) Erstellung des Jahresvoranschlags, des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
 
(3) Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a-c dieser Statuten;
 
(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;
 
(5) Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern;
 
 
§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 
(1) Der Obmann führt die laufenden Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein nach außen. Der Schriftführer unterstützt den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des Obmanns und des Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
 
(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich vom Obmann oder Kassier erteilt werden. 
 
(3) Bei Gefahr im Verzug ist der Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
 
(4) Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
 
(5) Der Schriftführer führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
 
(6) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
 
(7) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns, des Schriftführers oder des Kassiers ihre Stellvertreter.
 
 
§ 14: Rechnungsprüfer
 
(1) Zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
 
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.
 
(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.
 
 
§ 15: Schlichtungsstelle
 
(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist die vereinsinterne Schlichtungsstelle zu berufen. Sie ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
 
(2) Die Schlichtungsstelle setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schlichtungsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied der Schlichtungsstelle namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schlichtungsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zumVorsitzenden der Schlichtungsstelle. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
 
(3) Die Schlichtungsstelle fällt ihre Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Sie entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Ihre Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.
 
 
§ 16: Datenschutz
 
Die Bestimmungen über den Datenschutz werden vom Verein streng eingehalten. Jedes Mitglied erteilt durch seinen Beitritt dem Verein seine Zustimmung dazu, dass seine personenbezogenen Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Beruf, Funktion im Verein und im Landes- oder Bundesverband), seine für das Vereinswesen Bedeutung habende Ausbildung, seine sportlichen Erfolge und seine fachliche und organisatorische Ausbildung mittels Datenverarbeitung erfasst und innerhalb des Vereins, verarbeitet und weitergegeben werden, insbesondere für die Information,  Führung der Buchhaltung, Zustellung von Informationsmaterial aller Art.
 
Das Mitglied erteilt ferner seine Zustimmung dazu, dass im Rahmen der vorbeschriebenen Datenverarbeitung eventuell vom Mitglied aufgenommene Fotos für Vereinszwecke – insbesondere deren Publikation in Vereinsmedien (online und Print) – verwendet werden dürfen. Rechtsgrundlagen für die vorstehend genannten Datenverarbeitungen sind neben der Zustimmung des beitretenden Mitglieds auch Artikel 6 Absatz 1 lit b), c) und f) der Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung [EU] 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG). Mit Beitritt zum Verein bestätigt das Mitglied, die Datenschutzerklärung des Vereins erhalten und sämtliche darin enthaltenen Informationen – insbesondere über das Widerrufsrecht – zur Kenntnis genommen zu haben.
 
 
§ 17: Freiwillige Auflösung des Vereins
 
(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
 
(2) Die Generalversammlung hat über die Liquidation und hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator.
 
(3) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen.
 
(4) Vereinsorgane und Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Mitgliedsbeiträge und sonstige Zahlungen an den Verein werden grundsätzlich nicht zurückerstattet.
 
 
§ 18: Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des begünstigten Zwecks
 
Bei freiwilliger oder behördlicher Auflösung bzw. Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen begünstigten Zwecks ist das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vermögen der Körperschaft für die in dieser Rechtsgrundlage angeführten, gemäß § 4a Abs 2 EStG 1988 begünstigten Zwecke zu verwenden.